:)
Home
Schaufenster
Bogensport
INTEGRA GERA e.V.
Sportangebot
Fotosammlung
Trainingszeiten
Sport allgemein
DBS - Bogen
News
Doping
Bogensportgeschichte
Fördermitglieder
Interessante Links
Kontakt-Formular
Gästebuch
Forum
Umfrage
Impressum
Sitemap


Vielen Dank für Ihren Besuch

 

Integrative Sportvereinigung Gera e.V.

Satzung

 

 

§1 Name und Sitz

 

1.1.  Der Verein trägt den Namen "Integrative Sportvereinigung Gera e.V. (Integra Gera e.V.) .

1.2.  Der Verein hat seinen Sitz in Gera und ist im Vereinsregister in Gera unter der Nr. 315 eingetragen.

1.3.  Der Verein ist Mitglied im Thüringer Behinderten und Rehabilitationssport Verband e.V. (TBRSV) ; LandesSportBund Thüringen e.V. (LSB) sowie in den jeweiligen sportspezifischen Fachverbänden.

 

 

§ 2 Zweck und Wesen

 

2.1.  Hauptsächlicher Zweck des Vereins ist die Förderung des Behinderten- und Rollstuhlsport, Gesundheits-, Jugend- und Freizeitsport in Gera.

 

2.2.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigter Zwecke" der Abgabenordnung von 1977. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2.3.  Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

2.4.  Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine Zuwendung des Vereins.

 

2.5.  Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

 § 3 Aufgaben

 

Der Verein erfüllt seine Aufgaben insbesondere

 

3.1.  durch Beratung und Information der mit ihm kooperierenden Verbände, Vereine, Selbsthilfe- und Sportgruppen,

 

3.2.  durch Zusammenarbeit mit anderen Personen und Organisationen die Behinderten-, Jugend- und Freizeitsport betreiben und fördern.

 

3.3.  mit der Durchführung von Übungs-, Lehrgangs- und Wettkampfveranstaltungen

 

3.4.  durch Öffentlichkeitsarbeit.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

4.1.  Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

 

Ordentliche Mitglieder

sind Personen und Sportgruppen die Behinderten-, Gesundheits-, Jugend- und Freizeitsport betreiben.

 

Außerordentliche Mitglieder

sind Organisationen, Vereine, Verbände, Behörden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts.

 

 4.2.  Der Beitritt ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung ergeht schriftlich.

 

4.3.  Der Vorstand kann die Aufnahme ablehnen, wenn dies im Interesse des Vereins geboten erscheint. Gegen die Ablehnung ist eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Ablehnungserklärung zugelassen. Sie ist mittels Einschreiben an den Vorstand zu richten. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über die Beschwerde endgültig.

 

4.4.  Die Zugehörigkeit zum Verein erlischt

 

a) durch Austritt, der zum Ende des Kalenderjahres möglich ist. Er ist mittels Einschreiben bis spätestens zum 30. September des Jahres zu erklären.

b) durch Ausschluß nach § 9 der Satzung.

 

Bei Ausscheiden aus dem Verein darf das ausscheidende Mitglied keine Anteile aus dem Vereinsvermögen erhalten.

 

 

§ 5 Beiträge und Geschäftsjahr

 

5.1.  Alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu zahlen.

 

5.2.  Die Höhe des Beitrages der ordentlichen Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung für die folgenden zwei Geschäftsjahre festgelegt. Einer Beschlußfassung bedarf es nicht, wenn kein Antrag auf Änderung des Beitrages vorliegt.

 

5.3.  Der Jahresbeitrag für außerordentliche Mitglieder wird zwischen dem aufzunehmenden Mitglied und dem Vorstand vereinbart. Die Vereinbarung gilt solange, bis eine neue getroffen wird.

 

5.4.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Jahresbeitrag kann durch 1/4 jährige Aufschlüsselung gezahlt werden. Ausgenommen sind Beiträge für Sportler die Wettkampfsport betreiben, diese zahlen den Jahresbeitrag im ersten Quartal des Kalenderjahres.

 

5.5.  Der Beitrag wird für satzungsmäßige Zwecke, Verwaltung, Organisation von Spiel- und Sportfesten, zur Beschaffung von Sportgeräten und zu Veranstaltung von Wettkämpfen im nationalen und internationalen Bereich verwendet.

 

5.6.  Für jedes neue Mitglied wird eine Aufnahmegebühr erhoben. Diese wird zur Grundversorgung des jeweiligen Sportlers herangezogen (z.B. für Sportgeräte). Sonderfälle werden durch den Vorstand geregelt. Die Zahlung der Aufnahmegebühr ist mit der Eintrittserklärung zu entrichten.

 

 

§ 6 Organ

 

6.1.  Organe des Vereins sind:
 

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand und

c) der Sportausschuß.

 

6.2.  Mitgliederversammlung

 

6.2.1.  Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Seine Beschlüsse sind für den Vorstand und die Mitglieder bindend.

 

6.2.2.  Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere


a) Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte,

b) Entlastung des Vorstandes,

c) Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden für einen Zeitraum von 2 Jahren,

d) Wahl des Schatzmeisters,

e) Festsetzung des Haushaltsplanes anhand des vom Vorstand mit der Einladung zur Mitgliederversammlung vorzulegenden Entwurfs,

f) Änderung der Satzung, (2/3 Mehrheit entscheidet)

g) Festsetzung des Jahresbeitrages für ordentliche Mitglieder,

h) endgültige Entscheidung über einen vom Vorstand abgelehnten Aufnahmeantrag,

i) endgültige Entscheidung über den Ausschluß eines Mitgliedes im Falle einer Beschwerde.

 

6.2.3.  Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist Mindestens jedes Jahr vom Vorstand einmal einzuberufen.

 

6.2.4.  Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muß dies tun wenn zwei Drittel der Mitglieder es beantragt.

 

6.2.5.  Der Vorstand läd die Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Tagungstermin schriftlich unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ein. Die Frist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann im Dringlichkeitsfall (z.B. Satzungsänderung) auf zwei Wochen verkürzt werden.

 

6.2.6.  Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus seinem Amt aus, so kann der Vorstand einen ihm geeignet erscheinenden Nachfolger berufen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über die Besetzung.

 

6.3. Der Vorstand

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von vier Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.       

 

6.3.1.  Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

1. Vorsitzende/n

2. Vorsitzende/n

Schatzmeister

 

6.3.2.  Durch den gewählten Vorstand sind in den erweiterten Vereinsvorstand zu berufen:

 

Vorsitzende und Leiter der Abteilungen

Jugendwart

Zeugwart

 

6.3.3.  Im Sinne des §26 des BGB besteht der Vorstand aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. oder 2. Vorsitzenden als allein vertretungsberechtigte Personen vertreten. Der Schatzmeister vertritt den Verein gemeinsam mit einem der genannten Vorstandsmitglieder.

 

6.3.4.  Der Vereinsvorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzungen zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die

Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie

Ausstellung der Tagesordnung,

Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

Vorbereitung eines Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des

Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung

Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern

 

 6.3.5.  Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

 

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Angelegenheiten einzelner Abteilungen ist die Anwesenheit des Abteilungsvorsitzenden erforderlich. Der Vorstand entscheidet bei Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

 

 

§ 7 Sportausschuß

 

7.1.  Der Sportausschuß hat folgende Aufgaben,

 

a) Koordinierung in allen fachbereichsübergreifenden Sportangelegenheiten,

b) Entscheidung in fachbereichsübergreifenden, sporttechnischen, sportorganisatorischen und sportmedizinischen Fragen,

c) Koordinierung und Erstellung von Ordnungen und Richtlinien für Wettkämpfe und Lehrgänge,

d) Organisation von Teilnahmen an Wettkämpfen,

e) Zusammenarbeit mit den Fachwarten für Behindertensport in Gera und Rollstuhlsport in Thüringen und des Landesverbandes,

 

7.2.  Die Mitglieder des Sportausschusses sind der Vorstand, die Übungsleiter und der Vereinsarzt .

 

7.3.  Vorsitzende/r des Sportausschusses sollte kein Vorstandsmitglied sein.

 

 

§ 8 Kassenprüfer

 

8.1.  Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglieder im Vorstand und nicht hauptamtlich Angestellte des Behindertensportverein Gera e.V. sein.

 

8.2.  Die Aufgabe der Kassenprüfer ist die Überwachung des Kassenwesens. Die Prüfung hat mindestens einmal in Jahr zu erfolgen. Zu jeder ordentlichen Mitgliederversammlung geben die Kassenprüfer einen schriftlichen Bericht ab.

 

8.3.  Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt.

 

§9 Ausschluß

 

9.1.  Der Ausschluß aus dem Verein kann erfolgen

 

a) bei vereinsschädigendem Verhalten,

b) wenn das Mitglied mit der Bezahlung trotz Mahnung und Hinweis auf Ausschlußmöglichkeit, länger als vier Monate im Verzug ist.

 

9.2.  Der Vorstand entscheidet über den Ausschluß eines Mitgliedes auf Antrag, nachdem er dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben hat.

 

9.3.  Gegen die Ausschlußerklärung des Vorstandes kann das betroffene Mitglied innerhalb von einem Monat Beschwerde mittels Einschreibebrief einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

 

9.4.  Nach Ausschlußentscheid des Vorstandes ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

 

 

§ 10 Satzungsänderung

 

10.1.  Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertelmehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmen.

 

10.2.  Anträge auf Satzungsänderung sind den Mitgliedern in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich anzukündigen und zu begründen.

 

 

§ 11 Auflösung des Vereins

 

11.1.  Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Absicht zur Auflösung muß den Mitgliedern in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Der Beschluß der Auflösung erfordert eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen.

 

 11.2.  Die Mitglieder dürfen bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

 

11.3.  Das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene,

– Vermögen ist nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten dem Sportamt zu übereignen. Mit der Zweckbestimmung, das dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Kinder-, Jugend- und Freizeitsports im Behindertenbereich verwendet werden soll.

 

– die Sportgeräte und Rollstühle, sollen zur sportlichen Erweiterung des Sportunterrichts der Körperbehindertenschule übergeben werden.

 

– die Bogensportgeräte, (Scheiben, Scheibenständer, Bögen u. dazugehöriges Kleinmaterial) sollen dem Sportamt zur Verwaltung übergeben werden, mit der Zweckbestimmung der Unterstützung des Bogen-, Behinderten- und Rollstuhlsportes.

 

Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Der Vorstand

 

INTEGRA Gera e.V. | integragera@hotmail.de